ob der als Zeuge angerufene M. B. selbst Genossenschafter ist. Wäre dies der Fall und wäre M. B. tatsächlich Adressat der beanstandeten Äusserungen gewesen, würde es sich um eine interne Kritik handeln, welche das Ansehen der Genossenschaft gegenüber Dritten nicht tangiert hätte. Selbst wenn M. B. kein Genossenschafter sein sollte, wäre aber auch hier nicht das Ansehen der Genossenschaft, sondern das Ansehen ihrer Verwaltung aufgrund der kritisierten Art und Weise ihrer Geschäftsführung tangiert. Genauso wenig klar ist, [Vorwurf 4]