[Vorwurf 3] der Kläger 1 habe es als vorhersehbar bezeichnet, dass die Genossenschaft innert drei Jahren bankrottgehen werde, wenn diese Verwaltung wiedergewählt werde (BO: M. B. als Zeugen; Verwaltungsmitglieder als Partei); [Vorwurf 4] die Kläger hätten sich dahingehend geäussert, dass eine Dachreparatur zufolge Sturmschäden im Jahr 2007 vor die Generalversammlung gehört hätte und die Reparatur unfachmännisch ausgeführt worden sei (BO: Firma W. als Zeugin und Verwaltungsmitglieder, als Partei);