[Vorwurf 1] aufgrund von Informationen seitens der Kläger hätten drei Nichtgenossenschafter die Genossenschafterin A. W. gefragt, was denn für ein "Puff" in der Genossenschaft herrsche (BO: Frau A. W. und Verwaltungsmitglieder als Partei); [Vorwurf 2] die Kläger hätten den Präsidenten der Beklagten als "Baummörder" betitelt, weil die Verwaltung auf Empfehlung des Forstamtes Rapperswil einen grossen Ahornbaum habe fällen lassen (BO: Forstwart M. W. als Zeugen; Verwaltungsmitglieder als Partei);