13.2. Gemäss Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. a Statuten ist ein Ausschliessungsgrund sodann (nur) durch "die vorsätzliche Schädigung des Ansehens der Genossenschaft" gegeben; nicht genannt wird indessen die Schädigung des Ansehens einzelner Mitglieder der Verwaltung der Genossenschaft. Der verwendete Begriff "Ansehen" spricht denn auch für ein "Sehen" aus der Perspektive aussenstehender Dritter bzw. Nichtgenossenschafter und nicht für ein "Sehen" aus der Innenperspektive der Genossenschafter untereinander oder im Verhältnis der Genossenschafter zur Verwaltung. Der Schutz des Innenbereichs der Genossenschaft wird durch die anderen in Art. 11 Abs. 1 lit.