trenne, übten sie ihre Mitgliedschaftsrechte rechtmässig aus. Ihr Verhalten – soweit in tatsächlicher Hinsicht erstellt – kann demnach nicht als Missachtung statutenkonformer Beschlüsse qualifiziert werden, weshalb weder der Ausschliessungsentscheid der Verwaltung vom 4. Dezember 2008, noch die Bestätigung desselben durch die Generalversammlung vom 24. April 2009 auf diesen statutarischen Ausschliessungsgrund gestützt werden kann.