Insofern die Kläger das Protokoll vom 20. Mai 2008 der Generalversammlung vom 25. April 2008 angefochten haben, und insofern der Kläger 2 zuhanden der ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. August 2008 zudem den Antrag auf Statutenänderung bzw. -ergänzung betreffend die Finanzkompetenzen der Verwaltung stellte (kläg. act. 2), insofern die Kläger an genannter ausserordentlichen Generalversammlung Fragen stellten hinsichtlich der Verbuchung einzelner Ausgaben in der Rechnung 2007, hinsichtlich des Voranschlags 2008 und hinsichtlich der Finanzplanung durch die Verwaltung, insbesondere wieso sie den planbaren nicht vom unplanbaren Unterhalt