Hypotheken" gemacht haben, muss sich die Verwaltung solche Vorwürfe wohl gefallen lassen, ist es – entgegen der Ansicht der Beklagten – grundsätzlich nicht Sache der Banken sondern der Beklagten selbst, ihre eigenen Hypothekarverträge mit anderen Banken und die dort vereinbarten Konditionen zu kennen. Insofern die Kläger das Protokoll vom 20. Mai 2008 der Generalversammlung vom 25. April 2008 angefochten haben, und insofern der Kläger 2 zuhanden der ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. August 2008 zudem den Antrag auf Statutenänderung bzw. -ergänzung betreffend die Finanzkompetenzen der Verwaltung stellte (kläg.