13. Überdies hat die Beklagte in diesem Verfahren auch nicht hinreichenden dargetan, dass die Kläger im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a Statuten statutenkonforme Beschlüsse missachtet haben oder das Ansehen der Genossenschaft vorsätzlich geschädigt haben oder die genossenschaftliche Treuepflicht verletzt haben, sodass der Ausschliessungsbeschluss der Generalversammlung vom 24. April 2009 auch deshalb hätte aufgehoben werden müssen.