Ausschliessungsverfahren an mehreren schweren Verfahrensmängeln, welche zur Ungültigkeit des Beschlusses der Generalversammlung vom 24. April 2009 führt, dies selbst wenn angenommen würde, dass die Beklagte in diesem Verfahren hätte beweisen können, dass ein hinreichender Ausschliessungsgrund bestanden hätte. Der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 24. April 2009, mit welchem der Ausschluss der Kläger 1 und 2 aus der Beklagten bestätigt wurde, wird deshalb aufgehoben. Die Kläger 1 und 2 sind damit weiterhin Mitglieder der beklagten Wohnbaugenossenschaft.