Ermahnung (Art. 11 Abs. 2 Statuten) verletzt. Zweitens hat sie ihren Ausschliessungsentscheid vom 4. Dezember 2009 nicht hinreichend begründet. Drittens hat die Beklagte in diesem Verfahren nicht nachgewiesen, dass sie die Genossenschafter im Hinblick auf die Generalversammlung vom 24. April 2009 hinreichend über die Gründe für ihren Ausschlussentscheid vom 4. Dezember 2008 informiert hat. Viertens hat die Generalversammlung der Beklagten ihren Ausschliessungsentscheid vom 24. April 2009 ebenfalls nicht begründet, obwohl es sich hierbei um eine von Gesetzes wegen anfechtbare Verfügung handelt. Damit leidet das seitens der Beklagten betreffend den Ausschluss der Kläger 1 und 2 durchgeführte