Vielmehr ist das Abstimmungsergebnis in dem Sinne auszulegen, dass die Generalversammlung den Entscheid der Verwaltung schützt und die Kläger mit der gleichen Begründung ausschliesst, wie dies die Verwaltung getan hat. War bereits die Begründung der Verwaltung ungenügend, so muss nach dem Gesagten der Beklagten ebenfalls vorgeworfen werden, dass auch die Generalversammlung mangels Begründung ihres Bestätigungsentscheids vom 24. April 2009 Verfahrensvorschriften verletzt hat. 12.3. Damit hat die Verwaltung der Genossenschaft erstens die statutarischen Vorschriften hinsichtlich der einem Ausschliessungsentscheid voranzugehenden