Eine Begründung des Entscheides der Generalversammlung sehen die Statuten nicht vor. Dennoch ist auch der Ausschliessungsentscheid der Generalversammlung – weil er eine nach Art. 846 Abs. 3 OR von Gesetzes wegen vor dem Richter anfechtbare Verfügung ist – in hinreichender Weise zu begründen. Dem Argument der Beklagten, Entscheide einer Generalversammlung entzögen sich "offenkundig" einer Begründung, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Abstimmungsergebnis in dem Sinne auszulegen, dass die Generalversammlung den Entscheid der Verwaltung schützt und die Kläger mit der gleichen Begründung ausschliesst, wie dies die Verwaltung getan hat.