c) Die Eröffnung des Ausschliessungsentscheides vom 18. Mai 2008 enthält nur das Abstimmungsergebnis der GV vom 24. April 2009 und die Rechtsmittelbelehrung, eine Begründung fehlt vollständig. Die Kläger behaupten denn auch, mangels Begründung des GV-Beschlusses im genannten Schreiben vom 18. Mai 2009, hätten sie immer noch nicht gewusst, warum der Ausschluss verfügt worden sei.