Das zum Beweis dieser Tatsache an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2010 seitens des Rechtsvertreters der Beklagten eingereichte neue Aktenstück ist – wie von den Klägern beantragt – als verspätet eingereichtes Beweismittel aus dem Recht zu weisen. Aus demselben Grund ist die seitens des Rechtsvertreters der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2010 neu angebotene Einvernahme des Zeugen, F. T., abzulehnen. Damit hat die Beklagte in diesem Verfahren nicht bewiesen, dass sie dem Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör hinreichend Genüge getan hat.