nachgewiesen, dass die Kläger und die beschlussfassenden Genossenschafter diese konkreten Vorwürfe – die in diesem Verfahren seitens der Beklagten als Hauptbegründung für den Ausschliessungsentscheid vorgebracht werden – im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 24. April 2009 kannten oder kennen mussten. Das zum Beweis dieser Tatsache an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2010 seitens des Rechtsvertreters der Beklagten eingereichte neue Aktenstück ist – wie von den Klägern beantragt – als verspätet eingereichtes Beweismittel aus dem Recht zu weisen.