Soweit ersichtlich hatten die Kläger anlässlich der Generalversammlung vom 24. April 2009 zwar Gelegenheit, ihren Standpunkt darzutun (kläg. act. 13, S. 4). Dies konnten sie aber nur insoweit tun, als der Beschluss der Verwaltung vom 4. Dezember 2008 begründet gewesen ist, bzw. insofern sie die konkreten Vorwürfe kannten, welche die Ausschliessung der Kläger aus Sicht der Verwaltung rechtfertigten. Die seitens der Beklagten in diesem Verfahren aufgeführten Argumente, welche den Ausschluss der Kläger 1 und 2 rechtfertigen sollen, wurden – soweit nachgewiesen – erstmals in diesem Verfahren vor Handelsgericht explizit genannt. Damit ist nicht