Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs stellt einen Mangel dar, der die Aufhebung des Ausschliessungsbeschlusses wegen Formwidrigkeit nach sich ziehen kann (BGE 40 II 378, 379 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem auszuschliessenden Mitglied das rechtliche Gehör aber nicht in gleicher Weise wie einer Partei im Zivilprozess zu, sondern genügt es, wenn das betroffene Mitglied "in diskutablen Fällen seine Einwendungen in irgendeiner Form vorbringen kann, bevor der Ausschluss endgültig angeordnet wird" (BGE 85 II 543, bestätigt in BGE 90 II 348: Peter Forstmoser, a.a.O., N 23 f,. zu Art. 846 OR).