b) Der von einem Ausschlussverfahren Betroffene hat aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein Recht auf vorgängige Orientierung, Äusserung, Akteneinsicht sowie Anhörung im Sinne des persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechts (Alfred Schwartz, a.a.O., N 17 zu Art. 846 OR m.w.H. auf die Lehre und Rechtsprechung). Auch gemäss Statuten der Beklagten hat der Ausgeschlossene das Recht, in der Generalversammlung seine Sicht selber darzulegen oder darlegen zu lassen (Art. 11 Abs. 3 Statuten). Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs stellt einen Mangel dar, der die Aufhebung des Ausschliessungsbeschlusses wegen Formwidrigkeit nach sich ziehen kann (BGE 40 II 378, 379 f.).