Die Beklagte macht ihrerseits geltend, es sei allen an der Generalversammlung vom 24. April 2009 Anwesenden – auch den Klägern – bekannt gewesen, aufgrund welcher Sachumstände die Kläger aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden sollten. Die Aussagen von Herrn B., F. und T. anlässlich der Generalversammlung vom 24. April 2009 zeigten deutlich auf, dass die Anwesenden im Bilde gewesen seien (Klageantwort, II.4.; BO: kläg. act. 13).