12.2. a) Die Kläger haben mit Schreiben vom 23. März 2009 eine Einladung zur Generalversammlung vom 24. April 2009 erhalten. Die Kläger behaupten, es sei seitens der Verwaltung anlässlich der Generalversammlung vom 24. April 2009 keine Begründung für den Ausschluss der Kläger abgegeben worden. Sie hätten nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewusst, warum die Verwaltung einen Ausschluss verfügt habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass es die übrigen Genossenschafter gewusst hätten (Replik, S. 2 f., II.4).