Die Statuten der Beklagten gehen teilweise über die Anforderungen des Gesetzes hinaus. Der Ausschliessungsentscheid der Verwaltung ist nach Statuten dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit der Begründung und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung an die Generalversammlung zu eröffnen (Art. 11 Abs. 3 Statuten). Die im Ausschliessungsentscheid der Verwaltung vom 4. Dezember 2008 genannten Ausschlussgründe "wiederholtes Hinwegsetzen über statutenkonforme Beschlüsse" sowie "unwahre und ehrverletzende Anschuldigungen" sind zu allgemein gehalten und genügen den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht.