c) Von Gesetzes wegen ist der Ausschliessungsbeschluss zwar formlos gültig, muss aber begründet werden, da nur unter dieser Voraussetzung der betroffene Genossenschafter den Beschluss anfechten kann. Die Begründung im Ausschliessungsentscheid der Verwaltung muss den Betroffenen in die Lage versetzen, zu konkreten Vorwürfen Stellung nehmen zu können. Ein Ausschluss ohne Grundangabe ist – im Gegensatz zum Vereinsrecht – nicht zulässig (Alfred Schwartz, a.a.O., N 15 zu Art. 846 OR). Die Statuten der Beklagten gehen teilweise über die Anforderungen des Gesetzes hinaus.