Da durch den Entscheid der Verwaltung vom 4. Dezember 2009 das Ausschliessungsverfahren mit zwingenden Verwirkungsfristen für die Kläger eingeleitet worden war und den Klägern so die Möglichkeit genommen wurde, ihr eigenes Verhalten, insofern es allenfalls unberechtigt war, nochmals zu überdenken und dieses inskünftig zu unterlassen, konnte dieser Verfahrensmangel auch nicht durch die nachfolgende Generalversammlung vom 24. April 2009 geheilt werden. Mit dem Beschluss der Verwaltung vom 4. Dezember 2008 über den Ausschluss der Kläger ohne vorgängige Ermahnung verletzte die Verwaltung der Beklagten demnach die Verfahrensvorschriften von Art. 11 Abs. 2 Statuten.