Die Ermahnung hat selbst nicht die Funktion, dem Genossenschafter, der ermahnt wird, das rechtliche Gehör zu gewähren. Vielmehr ist die Ermahnung eine dem Genossenschafter zu gewährende letzte Chance, durch zukünftiges Unterlassen des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte