Voraussetzung für die Annahme der Nutzlosigkeit einer Ermahnung wäre vielmehr, dass sich der Genossenschafter, der ausgeschlossen werden soll, bereits explizit geweigert hätte, das ihm vorgeworfene unrechtmässige Verhalten (wie z.B. ehrverletzende Äusserungen über Mitglieder der Verwaltung) inskünftig zu unterlassen. Auch die rechtmässige Wahrnehmung von Beweissicherungsrechten durch den Genossenschafter kann nicht als Begründung für eine Nutzlosigkeit einer Ermahnung dienen.