b) Die Beklagte hat sich an das in den Statuten festgelegte Verfahren für einen Ausschluss eines Mitglieds zu halten. Sie ist beweispflichtig für die Tatsache, dass sie diese Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Das Vorbringen der Beklagten, eine Ermahnung der Kläger wäre ohnehin nutzlos gewesen, überzeugt nicht. Voraussetzung für die Annahme der Nutzlosigkeit einer Ermahnung wäre vielmehr, dass sich der Genossenschafter, der ausgeschlossen werden soll, bereits explizit geweigert hätte, das ihm vorgeworfene unrechtmässige Verhalten (wie z.B. ehrverletzende Äusserungen über Mitglieder der Verwaltung) inskünftig zu unterlassen.