12. Die Kläger behaupten, der Ausschliessungsentscheid sowohl der Verwaltung wie auch der Generalversammlung der Beklagten sei u.a. auch deshalb ungültig, weil das Ausschliessungsverfahren, mit welchem sie aus der Beklagten ausgeschlossen worden seien, erhebliche Verfahrensmängel aufweise.