statutarischen Regelung fehlen würde. Die Mitgliedschaft befindet sich vom Zeitpunkt des Ausschlusses bis zum richterlichen Urteil in einem "resolutiven Schwebezustand". Wird die Klage des Ausgeschlossenen abgewiesen, war der Ausschluss von Anfang an wirksam. Wird die Klage des Ausgeschlossenen gutgeheissen, so wird zugleich festgestellt, dass die in Frage stehende Mitgliedschaft ununterbrochen weiterbestanden hat (Peter Forstmoser, in: Berner Kommentar, Band VII, Abt. 4, Bern 1974, N 49 f. zu Art. 846 OR).