Die Rechtsstellung des Ausgeschlossenen während des Gerichtsverfahrens kann statutarisch frei bestimmt werden. Die Statuten der Beklagten bestimmen, dass der Anrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR keine aufschiebende Wirkung zukommt. Keine aufschiebende Wirkung der Anrufung des Richters wäre nach herrschender Lehre im Übrigen auch dann anzunehmen, wenn es an einer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte