11. Ist der Ausschluss eines Genossenschafters aus der Genossenschaft streitig, ist nach Art. 8 ZGB die Genossenschaft beweispflichtig für das Vorliegen eines wichtigen Ausschliessungsgrundes bzw. für das Vorliegen statutarischer Ausschliessungsgründe sowie für die Einhaltung der verfahrensrechtlichen gesetzlichen wie statutarischen Bestimmungen des Ausschliessungsverfahrens, insoweit die Genossenschaft bzw. deren Verwaltung diese anzuwenden haben.