Der Ausschliessungsentscheid der Verwaltung datiert vom 4. Dezember 2008. Die Berufung der Kläger datiert vom 18. bzw. 22. Dezember 2008. Der mit dieser Klage angefochtene Beschluss wurde an der Generalversammlung vom 24. April 2009 gefasst. Die Kläger verlangten in der Streitsache am 14. Mai 2009 Vermittlung. Damit war die Klage angehoben. Nach der Durchführung des Vermittlungsvorstands am 3. Juni 2009 reichten die Kläger diese Klage am 30. Juni 2009 ein. Damit sind die Zweimonatsfrist nach Art. 891 OR wie auch die Dreimonatsfrist nach Art. 846 Abs. 3 OR gewahrt worden.