9. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zur Beurteilung dieser Streitsache ist gegeben, nachdem die Beklagte ihren statutarischen Sitz gemäss Art. 2 ihrer Statuten in .… X…... (SG) hat (Art. 29 GestG) und das Handelsgericht nach Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO (sGS 961.2) für Streitigkeiten über Genossenschaften ausschliesslich zuständig ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte