Der Handelsgerichtspräsident entschied, das Verfahren HG.2010.237-HGK zu sistieren. Die Vereinigung beider Verfahren sei nicht zweckmässig, weil nur über die Wiederaufnahme der Genossenschafter entschieden werden müsse, wenn die Klage HG.2009.113-HGK abgewiesen würde. Werde die Klage HG.2009.113-HGK dagegen geschützt, sei das Verfahren HG.2010.237-HGK gegenstandslos, da in diesem Fall die Kläger – zufolge Ungültigkeit des GV-Beschlusses vom 24. April 2009 – Genossenschafter der Beklagten geblieben seien (HG.2010.237-HGK, verf. act. 11). 7. Mit Datum vom 2. Juli 2010 (verf. act. 51) reichten die Kläger eine nachträgliche Eingabe ein.