© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kläger seien wieder als Genossenschafter aufzunehmen. Ferner stellten sie den Antrag, die beiden Verfahren HG.2009.113-HGK und HG.2010.237-HGK seien zu vereinigen. Die Beklagte lehnte mit Duplik vom 22. Juni 2010 (verf. act. 44) eine Vereinigung beider Verfahren ab und beantragte die Sistierung des Verfahrens HG.2009.113-HGK.