5. In ihrer Replik vom 1. Juni 2010 (verf. act. 41) hielten die Kläger 1 und 2 im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest und behaupteten, die von der Beklagten angeführten Beweismittel über die Agitationen und Irritationen seitens der Kläger zeigten nicht im Entferntesten auf, inwiefern die Kläger eine Treuepflichtverletzung begangen haben sollen. 6. Am 30. Juni 2010 reichten die Kläger 1 und 2 gegen die Beklagte eine weitere Klage beim Handelsgericht ein (HG.2010.237-HGK). Damit beantragten sie, der Beschluss der Generalversammlung vom 9. April 2010 sei aufzuheben und die beiden