Anlässlich dieser Vorbereitungsverhandlungen verglichen sich die Parteien im Wesentlichen dahingehend, dass die Verwaltung der Beklagten an der ordentlichen Generalversammlung vom 9. April 2010 beantrage, dass die Kläger 1 und 2 wieder als Mitglieder in die Genossenschaft aufgenommen werden. Das Verfahren vor Handelsgericht wurde bis nach der Abstimmung der Generalversammlung sistiert (verf. act. 30).