© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nachdem der Vermittlungsvorstand vom 3. Juni 2009 unvermittelt geblieben ist, reichten die Kläger am 30. Juni 2009 Klage beim Handelsgericht mit vorgenanntem Rechtsbegehren ein. Sie machen Ungültigkeit des GV-Beschlusses vom 24. April 2009 geltend, da weder ein statutarischer noch ein wichtiger Ausschlussgrund gegeben sei und ihr Ausschluss überdies unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei.