Duplik, S. 4). Die Berufung der Kläger vom 18. bzw. 22. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid der Verwaltung an die Generalversammlung wurde mit Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 24. April 2009 abgewiesen bzw. es wurde der Ausschluss der Kläger 1 und 2 aus der Genossenschaft mit 42 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen bestätigt (kläg. act. 13). Dieses Abstimmungsergebnis wurde den Klägern mit Schreiben vom 18. Mai 2009 unter dem Hinweis mitgeteilt, dass dieser Beschluss nach Art. 891 OR innerhalb von 2 Monaten beim Richter angefochten werden könne (kläg. act 11).