1. Die Beklagte ist eine Wohnbaugenossenschaft. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 beschloss die Verwaltung der Genossenschaft, die Kläger 1 und 2 per sofort aus der Genossenschaft auszuschliessen, da die Kläger – so die Beklagte – sich ständig über statutenkonforme Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes hinwegsetzen wollten und sich in einer Weise verhalten hätten, die als stark querulierend und störend aufgefasst werde (kläg. act. 6; Duplik, S. 4).