{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-113_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1725&type=1563347022&cHash=cccdac0211e527a1d3ed272d73f1c4a5", "Checksum": "2a7af7e75f4ec04893d21256b89c46ff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:53", "Checksum": "46e5128453f5edf757ef9ed9d2cf2af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113\nRegeste:\nArt. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113).\n\nVorbringen der Beklagten nicht hervor, was die Kläger konkret gesagt haben sollen,\noder die angeblichen Adressaten der ansehensschädigenden Äusserungen sind nicht\nals Zeugen angerufen worden [Vorwurf 1] oder es bleibt unklar gegenüber wem die\nbeanstandete Äusserung gemacht worden sein soll [Vorwurf 2, 3, 4 und 5] bzw. was\ndie angerufenen Zeugen bezeugen sollen [Vorwurf 2, 4 und 5], so bleibt unklar,\n[Vorwurf 2] ob der Forstwart nur die Notwendigkeit der Fällung bezeugen kann, oder ob\ner allenfalls sogar der Adressat der behaupteten Äusserung der Kläger war; ebenso\nunklar bleibt, [Vorwurf 3] ob der als Zeuge angerufene M. B. selbst Genossenschafter\nist. Wäre dies der Fall und wäre M. B. tatsächlich Adressat der beanstandeten\nÄusserungen gewesen, würde es sich um eine interne Kritik handeln, welche das\nAnsehen der Genossenschaft gegenüber Dritten nicht tangiert hätte. Selbst wenn M. B.\nkein Genossenschafter sein sollte, wäre aber auch hier nicht das Ansehen der\nGenossenschaft, sondern das Ansehen ihrer Verwaltung aufgrund der kritisierten Art\nund Weise ihrer Geschäftsführung tangiert. Genauso wenig klar ist, [Vorwurf 4] ob die\nFirma W. Adressat der behaupteten Äusserung der Kläger war oder ob sie nur\nbezeugen soll, dass die Dachreparatur zufolge Sturmschäden notwendig gewesen sei\nund / oder dass die Reparaturarbeiten fachmännisch ausgeführt worden seien? Im\nÜbrigen kann eine Firma nicht als Zeugin über die behaupteten wohl mündlichen\nÄusserungen der Kläger einvernommen werden, sondern allenfalls deren Mitarbeiter\noder deren Inhaber.\n\n13.3. Die Genossenschafter sind nach Gesetz und Statuten verpflichtet, die\nInteressen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 866 OR; Art. 14 lit. a\nder Statuten der Beklagten vom Februar 2005 (bekl. act. 1)). Gemäss Art. 14 lit. b und c\nStatuten haben die Genossenschafter zudem eine Befolgungspflicht hinsichtlich der\nBeschlüsse der Genossenschaftsorgane sowie eine Teilnahmepflicht hinsichtlich\ngenossenschaftlicher Aktivitäten. Eine Verletzung dieser Treuepflicht kann nach Art. 11\nAbs. 1 lit. a Statuten zur Ausschliessung des Genossenschafters aus der\nGenossenschaft führen. Die Treuepflicht des Genossenschafters gegenüber der\nGenossenschaft verbietet einem Genossenschafter indessen nicht, kritisch zu\nGeschäften der Verwaltung Stellung zu nehmen und Statutenänderungen (hier z.B. eine\nBeschränkung der Finanzkompetenz der Verwaltung) vorzuschlagen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInsofern sich die Behauptungen der Beklagten beweisen liessen, dass [Vorwurf 3] der\nKläger 1 es als vorhersehbar bezeichnet habe, dass die Genossenschaft innert drei\nJahren bankrottgehen werde, wenn diese Verwaltung wiedergewählt werde sowie\n[Vorwurf 6], dass die Kläger die Buchhalterin der Genossenschaft, Frau G., gedrängt\nhätten, sie solle das sinkende Schiff verlassen und ihre Anstellung mit der\nGenossenschaft beenden, solange sie noch könne, sind diese (bestrittenen)\nÄusserungen der Kläger vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Verwaltung z.B. bei\nder Erneuerung der Hypotheken tatsächlich ein Fehler mit erheblichen finanziellen\nFolgen für die Genossenschaft unterlaufen ist, weshalb diese Äusserung der Kläger\nrelativiert werden müssen.\n\n13.4. Da es sich bei der Ausschliessung gegen den Willen eines Genossenschafters\num einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des Genossenschafters\nhandelt, muss die beanstandete ansehensschädigende Äusserung bzw. eine\nVerletzung von Genossenschaftsinteressen grundsätzlich von erheblicher Schwere sein\nbzw. immer gewichtig genug sein, um die schwerwiegende Folge eines Ausschlusses\ndes Genossenschafters als verhältnismässig nach sich ziehen zu können. Grund und\nFolge müssen einander richtigerweise an Gewichtigkeit mindestens annähernd\nentsprechen (BGE 136 III 65 E. 2.5; ZR 71 (1972) 103, zit. in: Berner Kommentar, Bern\n1974, N 14 zu Art. 846 OR). Selbst unter der Annahme, dass sämtliche in diesem\nVerfahren seitens der Beklagten erhobenen und von den Klägerin bestrittenen\nVorwürfe, vom Handelsgericht nach Durchführung des beantragten Beweisverfahrens\nals bewiesen angesehen worden wären, wären diese Vorwürfe – welche im Kontext des\nGeschehens gesehen werden müssen – als nicht hinreichend schwerwiegend zu\nbewerten, um einen Ausschluss der Kläger aus der Genossenschaft aufgrund von\nGesetz oder Statuten als verhältnismässig zu rechtfertigen. Die Durchführung des\nbeantragten Beweisverfahrens erübrigt sich demnach.\n\n14.1. (…) [Verfahrenskosten].\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13\n"}