{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-113_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1725&type=1563347022&cHash=cccdac0211e527a1d3ed272d73f1c4a5", "Checksum": "2a7af7e75f4ec04893d21256b89c46ff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:53", "Checksum": "46e5128453f5edf757ef9ed9d2cf2af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113\nRegeste:\nArt. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113).\n\nHypotheken\" gemacht haben, muss sich die Verwaltung solche Vorwürfe wohl gefallen\nlassen, ist es – entgegen der Ansicht der Beklagten – grundsätzlich nicht Sache der\nBanken sondern der Beklagten selbst, ihre eigenen Hypothekarverträge mit anderen\nBanken und die dort vereinbarten Konditionen zu kennen. Insofern die Kläger das\nProtokoll vom 20. Mai 2008 der Generalversammlung vom 25. April 2008 angefochten\nhaben, und insofern der Kläger 2 zuhanden der ausserordentlichen\nGeneralversammlung vom 29. August 2008 zudem den Antrag auf Statutenänderung\nbzw. -ergänzung betreffend die Finanzkompetenzen der Verwaltung stellte (kläg. act.\n2), insofern die Kläger an genannter ausserordentlichen Generalversammlung Fragen\nstellten hinsichtlich der Verbuchung einzelner Ausgaben in der Rechnung 2007,\nhinsichtlich des Voranschlags 2008 und hinsichtlich der Finanzplanung durch die\nVerwaltung, insbesondere wieso sie den planbaren nicht vom unplanbaren Unterhalt\ntrenne, übten sie ihre Mitgliedschaftsrechte rechtmässig aus. Ihr Verhalten – soweit in\ntatsächlicher Hinsicht erstellt – kann demnach nicht als Missachtung statutenkonformer\nBeschlüsse qualifiziert werden, weshalb weder der Ausschliessungsentscheid der\nVerwaltung vom 4. Dezember 2008, noch die Bestätigung desselben durch die\nGeneralversammlung vom 24. April 2009 auf diesen statutarischen\nAusschliessungsgrund gestützt werden kann.\n\n13.2. Gemäss Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. a Statuten ist ein Ausschliessungsgrund\nsodann (nur) durch \"die vorsätzliche Schädigung des Ansehens der Genossenschaft\"\ngegeben; nicht genannt wird indessen die Schädigung des Ansehens einzelner\nMitglieder der Verwaltung der Genossenschaft. Der verwendete Begriff \"Ansehen\"\nspricht denn auch für ein \"Sehen\" aus der Perspektive aussenstehender Dritter bzw.\nNichtgenossenschafter und nicht für ein \"Sehen\" aus der Innenperspektive der\nGenossenschafter untereinander oder im Verhältnis der Genossenschafter zur\nVerwaltung. Der Schutz des Innenbereichs der Genossenschaft wird durch die anderen\nin Art. 11 Abs. 1 lit. a Statuten genannten Ausschlussgründe abgedeckt (Verletzung der\nMitgliedschaftspflichten oder der Treuepflicht oder Missachtung statutenkonformer\nBeschlüsse der Generalversammlung oder der Verwaltung). So kann denn auch nur\neine Diskreditierung des Ansehens der Genossenschaft selbst nach aussen für die\nGenossenschaft nachteilige und deshalb zu vermeidende Folgen für ihr Ansehen\nhaben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInsofern die Beklagte zur Begründung ihres Ausschlussentscheids in ihrer Klageantwort\nerstmals vorbringt,\n\n[Vorwurf 1] aufgrund von Informationen seitens der Kläger hätten drei\nNichtgenossenschafter die Genossenschafterin A. W. gefragt, was denn für ein \"Puff\"\nin der Genossenschaft herrsche (BO: Frau A. W. und Verwaltungsmitglieder als Partei);\n\n[Vorwurf 2] die Kläger hätten den Präsidenten der Beklagten als \"Baummörder\" betitelt,\nweil die Verwaltung auf Empfehlung des Forstamtes Rapperswil einen grossen\nAhornbaum habe fällen lassen (BO: Forstwart M. W. als Zeugen; Verwaltungsmitglieder\nals Partei);\n\n[Vorwurf 3] der Kläger 1 habe es als vorhersehbar bezeichnet, dass die\nGenossenschaft innert drei Jahren bankrottgehen werde, wenn diese Verwaltung\nwiedergewählt werde (BO: M. B. als Zeugen; Verwaltungsmitglieder als Partei);\n\n[Vorwurf 4] die Kläger hätten sich dahingehend geäussert, dass eine Dachreparatur\nzufolge Sturmschäden im Jahr 2007 vor die Generalversammlung gehört hätte und die\nReparatur unfachmännisch ausgeführt worden sei (BO: Firma W. als Zeugin und\nVerwaltungsmitglieder, als Partei);\n\n[Vorwurf 5] die Kläger hätten behauptet, die Auswechslung der Zugangstüren zur\nTiefgarage in der Eichenwiesstrasse 5/7 sei unnötig gewesen, das habe ihnen der\nehemalige Hausverwalter als Verwaltungsmitglied gesagt, was – so die Beklagte – aber\nnicht zutreffe. Vielmehr habe der Hauswart P. A. genau im Gegenteil betont, dass er die\nAuswechslung schon lange verlangt habe (BO: P. A. als Zeuge; Verwaltungsmitglieder\nals Partei);\n\n[Vorwurf 6] die Kläger hätten die Buchhalterin der Genossenschaft, Frau G., gedrängt,\nsie solle das sinkende Schiff verlassen und ihre Anstellung mit der Genossenschaft\nbeenden, solange sie noch könne (BO: E. G. als Zeugin; Verwaltungsmitglieder als\nPartei);\n\nsind die Vorwürfe ohnehin verspätet erhoben worden und sind im Übrigen auch zu\nunbestimmt oder zu wenig substantiiert. Entweder geht aus den tatsächlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}