{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-113_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1725&type=1563347022&cHash=cccdac0211e527a1d3ed272d73f1c4a5", "Checksum": "2a7af7e75f4ec04893d21256b89c46ff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:53", "Checksum": "46e5128453f5edf757ef9ed9d2cf2af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113\nRegeste:\nArt. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113).\n\nnachgewiesen, dass die Kläger und die beschlussfassenden Genossenschafter diese\nkonkreten Vorwürfe – die in diesem Verfahren seitens der Beklagten als\nHauptbegründung für den Ausschliessungsentscheid vorgebracht werden – im\nZeitpunkt der Generalversammlung vom 24. April 2009 kannten oder kennen mussten.\nDas zum Beweis dieser Tatsache an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2010\nseitens des Rechtsvertreters der Beklagten eingereichte neue Aktenstück ist – wie von\nden Klägern beantragt – als verspätet eingereichtes Beweismittel aus dem Recht zu\nweisen. Aus demselben Grund ist die seitens des Rechtsvertreters der Beklagten\nanlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2010 neu angebotene Einvernahme\ndes Zeugen, F. T., abzulehnen. Damit hat die Beklagte in diesem Verfahren nicht\nbewiesen, dass sie dem Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör hinreichend\nGenüge getan hat.\n\nc) Die Eröffnung des Ausschliessungsentscheides vom 18. Mai 2008 enthält nur\ndas Abstimmungsergebnis der GV vom 24. April 2009 und die Rechtsmittelbelehrung,\neine Begründung fehlt vollständig. Die Kläger behaupten denn auch, mangels\nBegründung des GV-Beschlusses im genannten Schreiben vom 18. Mai 2009, hätten\nsie immer noch nicht gewusst, warum der Ausschluss verfügt worden sei.\n\nEine Begründung des Entscheides der Generalversammlung sehen die Statuten nicht\nvor. Dennoch ist auch der Ausschliessungsentscheid der Generalversammlung – weil\ner eine nach Art. 846 Abs. 3 OR von Gesetzes wegen vor dem Richter anfechtbare\nVerfügung ist – in hinreichender Weise zu begründen. Dem Argument der Beklagten,\nEntscheide einer Generalversammlung entzögen sich \"offenkundig\" einer Begründung,\nkann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Abstimmungsergebnis in dem Sinne\nauszulegen, dass die Generalversammlung den Entscheid der Verwaltung schützt und\ndie Kläger mit der gleichen Begründung ausschliesst, wie dies die Verwaltung getan\nhat. War bereits die Begründung der Verwaltung ungenügend, so muss nach dem\nGesagten der Beklagten ebenfalls vorgeworfen werden, dass auch die\nGeneralversammlung mangels Begründung ihres Bestätigungsentscheids vom 24. April\n2009 Verfahrensvorschriften verletzt hat.\n\n12.3. Damit hat die Verwaltung der Genossenschaft erstens die statutarischen\nVorschriften hinsichtlich der einem Ausschliessungsentscheid voranzugehenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErmahnung (Art. 11 Abs. 2 Statuten) verletzt. Zweitens hat sie ihren\nAusschliessungsentscheid vom 4. Dezember 2009 nicht hinreichend begründet.\nDrittens hat die Beklagte in diesem Verfahren nicht nachgewiesen, dass sie die\nGenossenschafter im Hinblick auf die Generalversammlung vom 24. April 2009\nhinreichend über die Gründe für ihren Ausschlussentscheid vom 4. Dezember 2008\ninformiert hat. Viertens hat die Generalversammlung der Beklagten ihren\nAusschliessungsentscheid vom 24. April 2009 ebenfalls nicht begründet, obwohl es\nsich hierbei um eine von Gesetzes wegen anfechtbare Verfügung handelt. Damit leidet\ndas seitens der Beklagten betreffend den Ausschluss der Kläger 1 und 2 durchgeführte\nAusschliessungsverfahren an mehreren schweren Verfahrensmängeln, welche zur\nUngültigkeit des Beschlusses der Generalversammlung vom 24. April 2009 führt, dies\nselbst wenn angenommen würde, dass die Beklagte in diesem Verfahren hätte\nbeweisen können, dass ein hinreichender Ausschliessungsgrund bestanden hätte. Der\nBeschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 24. April 2009, mit welchem\nder Ausschluss der Kläger 1 und 2 aus der Beklagten bestätigt wurde, wird deshalb\naufgehoben. Die Kläger 1 und 2 sind damit weiterhin Mitglieder der beklagten\nWohnbaugenossenschaft.\n\n13. Überdies hat die Beklagte in diesem Verfahren auch nicht hinreichenden\ndargetan, dass die Kläger im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a Statuten statutenkonforme\nBeschlüsse missachtet haben oder das Ansehen der Genossenschaft vorsätzlich\ngeschädigt haben oder die genossenschaftliche Treuepflicht verletzt haben, sodass der\nAusschliessungsbeschluss der Generalversammlung vom 24. April 2009 auch deshalb\nhätte aufgehoben werden müssen.\n\n13.1. Die tatsächlichen Vorbringen der Beklagten – die Kläger hätten wiederholt auf\nbereits gefasste Beschlüsse der Generalversammlung zurückkommen wollen, dies\nobwohl sie hätten wissen müssen, dass ihre wiederholten Anträge an der\nGeneralversammlung erneut abgelehnt würden und es sei den Klägern nicht um die\nSache gegangen, was u.a. durch die Tatsache belegt sei, dass die Kläger mit Briefen\nan die Verwaltung wegen der \"missglückten Kündigung von Hypotheken\" mit Klagen\nund Haftungsansprüchen gegen die Verwaltungsmitglieder gedroht hätten – genügen\nnicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung. Insofern die Kläger der\nVerwaltung Vorwürfe wegen der – so die Beklagte – \"missglückten Kündigung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}