{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-113_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1725&type=1563347022&cHash=cccdac0211e527a1d3ed272d73f1c4a5", "Checksum": "2a7af7e75f4ec04893d21256b89c46ff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:53", "Checksum": "46e5128453f5edf757ef9ed9d2cf2af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113\nRegeste:\nArt. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113).\n\nbeanstandeten, unrechtmässigen Verhaltens seinen eigenen Ausschluss aus der\nGenossenschaft zu verhindern. Mit der Ermahnung muss dem betroffenen\nGenossenschafter auch klar und im Einzelnen bekannt gegeben werden, welches\nVerhalten beanstandet wird. Da durch den Entscheid der Verwaltung vom 4. Dezember\n2009 das Ausschliessungsverfahren mit zwingenden Verwirkungsfristen für die Kläger\neingeleitet worden war und den Klägern so die Möglichkeit genommen wurde, ihr\neigenes Verhalten, insofern es allenfalls unberechtigt war, nochmals zu überdenken\nund dieses inskünftig zu unterlassen, konnte dieser Verfahrensmangel auch nicht durch\ndie nachfolgende Generalversammlung vom 24. April 2009 geheilt werden. Mit dem\nBeschluss der Verwaltung vom 4. Dezember 2008 über den Ausschluss der Kläger\nohne vorgängige Ermahnung verletzte die Verwaltung der Beklagten demnach die\nVerfahrensvorschriften von Art. 11 Abs. 2 Statuten.\n\nc) Von Gesetzes wegen ist der Ausschliessungsbeschluss zwar formlos gültig,\nmuss aber begründet werden, da nur unter dieser Voraussetzung der betroffene\nGenossenschafter den Beschluss anfechten kann. Die Begründung im\nAusschliessungsentscheid der Verwaltung muss den Betroffenen in die Lage versetzen,\nzu konkreten Vorwürfen Stellung nehmen zu können. Ein Ausschluss ohne\nGrundangabe ist – im Gegensatz zum Vereinsrecht – nicht zulässig (Alfred Schwartz,\na.a.O., N 15 zu Art. 846 OR). Die Statuten der Beklagten gehen teilweise über die\nAnforderungen des Gesetzes hinaus. Der Ausschliessungsentscheid der Verwaltung ist\nnach Statuten dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit der\nBegründung und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung an die\nGeneralversammlung zu eröffnen (Art. 11 Abs. 3 Statuten).\n\nDie im Ausschliessungsentscheid der Verwaltung vom 4. Dezember 2008 genannten\nAusschlussgründe \"wiederholtes Hinwegsetzen über statutenkonforme Beschlüsse\"\nsowie \"unwahre und ehrverletzende Anschuldigungen\" sind zu allgemein gehalten und\ngenügen den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht.\n\n12.2. a) Die Kläger haben mit Schreiben vom 23. März 2009 eine Einladung zur\nGeneralversammlung vom 24. April 2009 erhalten. Die Kläger behaupten, es sei seitens\nder Verwaltung anlässlich der Generalversammlung vom 24. April 2009 keine\nBegründung für den Ausschluss der Kläger abgegeben worden. Sie hätten nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngewusst, warum die Verwaltung einen Ausschluss verfügt habe. Mit Nichtwissen werde\nbestritten, dass es die übrigen Genossenschafter gewusst hätten (Replik, S. 2 f., II.4).\n\nDie Beklagte macht ihrerseits geltend, es sei allen an der Generalversammlung vom\n24. April 2009 Anwesenden – auch den Klägern – bekannt gewesen, aufgrund welcher\nSachumstände die Kläger aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden sollten. Die\nAussagen von Herrn B., F. und T. anlässlich der Generalversammlung vom 24. April\n2009 zeigten deutlich auf, dass die Anwesenden im Bilde gewesen seien\n(Klageantwort, II.4.; BO: kläg. act. 13).\n\nb) Der von einem Ausschlussverfahren Betroffene hat aufgrund des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör ein Recht auf vorgängige Orientierung, Äusserung, Akteneinsicht\nsowie Anhörung im Sinne des persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechts (Alfred\nSchwartz, a.a.O., N 17 zu Art. 846 OR m.w.H. auf die Lehre und Rechtsprechung).\nAuch gemäss Statuten der Beklagten hat der Ausgeschlossene das Recht, in der\nGeneralversammlung seine Sicht selber darzulegen oder darlegen zu lassen (Art. 11\nAbs. 3 Statuten). Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs stellt einen Mangel dar, der\ndie Aufhebung des Ausschliessungsbeschlusses wegen Formwidrigkeit nach sich\nziehen kann (BGE 40 II 378, 379 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nsteht dem auszuschliessenden Mitglied das rechtliche Gehör aber nicht in gleicher\nWeise wie einer Partei im Zivilprozess zu, sondern genügt es, wenn das betroffene\nMitglied \"in diskutablen Fällen seine Einwendungen in irgendeiner Form vorbringen\nkann, bevor der Ausschluss endgültig angeordnet wird\" (BGE 85 II 543, bestätigt in\nBGE 90 II 348: Peter Forstmoser, a.a.O., N 23 f,. zu Art. 846 OR).\n\nSoweit ersichtlich hatten die Kläger anlässlich der Generalversammlung vom 24. April\n2009 zwar Gelegenheit, ihren Standpunkt darzutun (kläg. act. 13, S. 4). Dies konnten\nsie aber nur insoweit tun, als der Beschluss der Verwaltung vom 4. Dezember 2008\nbegründet gewesen ist, bzw. insofern sie die konkreten Vorwürfe kannten, welche die\nAusschliessung der Kläger aus Sicht der Verwaltung rechtfertigten.\n\nDie seitens der Beklagten in diesem Verfahren aufgeführten Argumente, welche den\nAusschluss der Kläger 1 und 2 rechtfertigen sollen, wurden – soweit nachgewiesen –\nerstmals in diesem Verfahren vor Handelsgericht explizit genannt. Damit ist nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}