{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-113_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1725&type=1563347022&cHash=cccdac0211e527a1d3ed272d73f1c4a5", "Checksum": "2a7af7e75f4ec04893d21256b89c46ff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:53", "Checksum": "46e5128453f5edf757ef9ed9d2cf2af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113\nRegeste:\nArt. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113).\n\n9. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zur Beurteilung\ndieser Streitsache ist gegeben, nachdem die Beklagte ihren statutarischen Sitz gemäss\nArt. 2 ihrer Statuten in .… X…... (SG) hat (Art. 29 GestG) und das Handelsgericht nach\nArt. 15 Abs. 1 lit. b ZPO (sGS 961.2) für Streitigkeiten über Genossenschaften\nausschliesslich zuständig ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n10. Verwirkungsfristen wie die Dreimonatsfrist nach Art. 846 Abs. 3 OR, wonach ein\nausgeschlossener Genossenschafter den Ausschlussentscheid der\nGeneralversammlung innert drei Monaten beim Richter anfechten kann, wie auch die\nZweimonatsfrist nach Art. 891 Abs. 1 OR, nach der die Verwaltung der Genossenschaft\nund jeder Genossenschafter von der Generalversammlung gefasste Beschlüsse, die\ngegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, innert 2 Monaten nach der\nBeschlussfassung beim Richter mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten\nkönnen, sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des\nBeschlusses der Generalversammlung. Das Bundesrecht bestimmt, dass das Recht zur\nAnfechtung mit der Klageerhebung gewahrt wird, d. h. mit der ersten\nprozesseinleitenden Handlung des Klägers (Andreas Moll, in: BSK II, 3. Aufl. Basel\n2008, N 25 zu Art. 891 OR).\n\nDer Ausschliessungsentscheid der Verwaltung datiert vom 4. Dezember 2008. Die\nBerufung der Kläger datiert vom 18. bzw. 22. Dezember 2008. Der mit dieser Klage\nangefochtene Beschluss wurde an der Generalversammlung vom 24. April 2009\ngefasst. Die Kläger verlangten in der Streitsache am 14. Mai 2009 Vermittlung. Damit\nwar die Klage angehoben. Nach der Durchführung des Vermittlungsvorstands am 3.\nJuni 2009 reichten die Kläger diese Klage am 30. Juni 2009 ein. Damit sind die\nZweimonatsfrist nach Art. 891 OR wie auch die Dreimonatsfrist nach Art. 846 Abs. 3\nOR gewahrt worden.\n\n11. Ist der Ausschluss eines Genossenschafters aus der Genossenschaft streitig,\nist nach Art. 8 ZGB die Genossenschaft beweispflichtig für das Vorliegen eines\nwichtigen Ausschliessungsgrundes bzw. für das Vorliegen statutarischer\nAusschliessungsgründe sowie für die Einhaltung der verfahrensrechtlichen gesetzlichen\nwie statutarischen Bestimmungen des Ausschliessungsverfahrens, insoweit die\nGenossenschaft bzw. deren Verwaltung diese anzuwenden haben.\n\nDie Rechtsstellung des Ausgeschlossenen während des Gerichtsverfahrens kann\nstatutarisch frei bestimmt werden. Die Statuten der Beklagten bestimmen, dass der\nAnrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR keine aufschiebende Wirkung\nzukommt. Keine aufschiebende Wirkung der Anrufung des Richters wäre nach\nherrschender Lehre im Übrigen auch dann anzunehmen, wenn es an einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nstatutarischen Regelung fehlen würde. Die Mitgliedschaft befindet sich vom Zeitpunkt\ndes Ausschlusses bis zum richterlichen Urteil in einem \"resolutiven Schwebezustand\".\nWird die Klage des Ausgeschlossenen abgewiesen, war der Ausschluss von Anfang an\nwirksam. Wird die Klage des Ausgeschlossenen gutgeheissen, so wird zugleich\nfestgestellt, dass die in Frage stehende Mitgliedschaft ununterbrochen\nweiterbestanden hat (Peter Forstmoser, in: Berner Kommentar, Band VII, Abt. 4, Bern\n1974, N 49 f. zu Art. 846 OR).\n\n12. Die Kläger behaupten, der Ausschliessungsentscheid sowohl der Verwaltung\nwie auch der Generalversammlung der Beklagten sei u.a. auch deshalb ungültig, weil\ndas Ausschliessungsverfahren, mit welchem sie aus der Beklagten ausgeschlossen\nworden seien, erhebliche Verfahrensmängel aufweise.\n\n12.1. a) Es ist unbestritten, dass die Verwaltung vor ihrem Ausschliessungsentscheid\nvom 4. Dezember 2008 keine Ermahnung ausgesprochen hat. Eine gesetzliche Pflicht\nzur vorgängigen Ermahnung besteht nicht (Peter Forstmoser, a.a.O., N 25 zu Art. 846\nOR). Gemäss Art. 11 Abs. 3 Statuten hat dem Ausschluss aber eine entsprechende\nErmahnung voranzugehen, ausser wenn diese nutzlos ist oder die mietrechtliche\nKündigung nach Art. 257f Abs. 4 OR erfolgt.\n\nb) Die Beklagte hat sich an das in den Statuten festgelegte Verfahren für einen\nAusschluss eines Mitglieds zu halten. Sie ist beweispflichtig für die Tatsache, dass sie\ndiese Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Das Vorbringen der Beklagten, eine\nErmahnung der Kläger wäre ohnehin nutzlos gewesen, überzeugt nicht. Voraussetzung\nfür die Annahme der Nutzlosigkeit einer Ermahnung wäre vielmehr, dass sich der\nGenossenschafter, der ausgeschlossen werden soll, bereits explizit geweigert hätte,\ndas ihm vorgeworfene unrechtmässige Verhalten (wie z.B. ehrverletzende Äusserungen\nüber Mitglieder der Verwaltung) inskünftig zu unterlassen. Auch die rechtmässige\nWahrnehmung von Beweissicherungsrechten durch den Genossenschafter kann nicht\nals Begründung für eine Nutzlosigkeit einer Ermahnung dienen.\n\nDie Ermahnung hat selbst nicht die Funktion, dem Genossenschafter, der ermahnt\nwird, das rechtliche Gehör zu gewähren. Vielmehr ist die Ermahnung eine dem\nGenossenschafter zu gewährende letzte Chance, durch zukünftiges Unterlassen des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}