{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-113_2010-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1725&type=1563347022&cHash=cccdac0211e527a1d3ed272d73f1c4a5", "Checksum": "2a7af7e75f4ec04893d21256b89c46ff"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:53", "Checksum": "46e5128453f5edf757ef9ed9d2cf2af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2010 HG.2009.113\nRegeste:\nArt. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den Ausschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu beachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche Anforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe (Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2009.113\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 07.12.2010\nEntscheiddatum: 07.12.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 07.12.2010\nArt. 846 und 891 OR (SR 220), Art. 8 ZGB (SR 210). Voraussetzungen für den\nAusschluss aus einer Wohnbau-Genossenschaft; im Ausschlussverfahren zu\nbeachtende Verfahrensvorschriften; verfahrensrechtliche und inhaltliche\nAnforderungen hinsichtlich der geltend gemachten Ausschliessungsgründe\n(Handelsgericht, 7. Dezember 2010, HG.2009.113).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Beklagte ist eine Wohnbaugenossenschaft. Mit Schreiben vom 4. Dezember\n2008 beschloss die Verwaltung der Genossenschaft, die Kläger 1 und 2 per sofort aus\nder Genossenschaft auszuschliessen, da die Kläger – so die Beklagte – sich ständig\nüber statutenkonforme Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes\nhinwegsetzen wollten und sich in einer Weise verhalten hätten, die als stark\nquerulierend und störend aufgefasst werde (kläg. act. 6; Duplik, S. 4). Die Berufung der\nKläger vom 18. bzw. 22. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid der Verwaltung an\ndie Generalversammlung wurde mit Beschluss der ordentlichen Generalversammlung\nvom 24. April 2009 abgewiesen bzw. es wurde der Ausschluss der Kläger 1 und 2 aus\nder Genossenschaft mit 42 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen bestätigt (kläg. act. 13).\nDieses Abstimmungsergebnis wurde den Klägern mit Schreiben vom 18. Mai 2009\nunter dem Hinweis mitgeteilt, dass dieser Beschluss nach Art. 891 OR innerhalb von 2\nMonaten beim Richter angefochten werden könne (kläg. act 11).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Nachdem der Vermittlungsvorstand vom 3. Juni 2009 unvermittelt geblieben ist,\nreichten die Kläger am 30. Juni 2009 Klage beim Handelsgericht mit vorgenanntem\nRechtsbegehren ein. Sie machen Ungültigkeit des GV-Beschlusses vom 24. April 2009\ngeltend, da weder ein statutarischer noch ein wichtiger Ausschlussgrund gegeben sei\nund ihr Ausschluss überdies unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande\ngekommen sei.\n\n3. Nach Eingang der Klageantwort vom 21. September 2009 fand am 23.\nNovember 2009 vor dem Handelsgerichtspräsidenten eine Vorbereitungsverhandlung\nim Beisein der Rechtsvertreter der Parteien, der Kläger 1 und 2 sowie des Präsidenten\nund des Vizepräsidenten der Genossenschaft sowie dreier Genossenschafter statt.\nAnlässlich dieser Vorbereitungsverhandlungen verglichen sich die Parteien im\nWesentlichen dahingehend, dass die Verwaltung der Beklagten an der ordentlichen\nGeneralversammlung vom 9. April 2010 beantrage, dass die Kläger 1 und 2 wieder als\nMitglieder in die Genossenschaft aufgenommen werden. Das Verfahren vor\nHandelsgericht wurde bis nach der Abstimmung der Generalversammlung sistiert (verf.\nact. 30).\n\n4. Wie im Vergleich vom 23. November 2009 vereinbart, wurde an der\nordentlichen Generalversammlung vom 9. April 2010 die Diskussion und die\nBeschlussfassung über die Wiederaufnahme der Kläger 1 und 2 als Mitglieder der\nGenossenschaft traktandiert. Die Genossenschafter haben in der Folge in einer\ngeheimen Abstimmung eine Wiederaufnahme der Kläger 1 und 2 abgelehnt (verf. act.\n35a).\n\n5. In ihrer Replik vom 1. Juni 2010 (verf. act. 41) hielten die Kläger 1 und 2 im\nWesentlichen an ihrem Standpunkt fest und behaupteten, die von der Beklagten\nangeführten Beweismittel über die Agitationen und Irritationen seitens der Kläger\nzeigten nicht im Entferntesten auf, inwiefern die Kläger eine Treuepflichtverletzung\nbegangen haben sollen.\n\n6. Am 30. Juni 2010 reichten die Kläger 1 und 2 gegen die Beklagte eine weitere\nKlage beim Handelsgericht ein (HG.2010.237-HGK). Damit beantragten sie, der\nBeschluss der Generalversammlung vom 9. April 2010 sei aufzuheben und die beiden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKläger seien wieder als Genossenschafter aufzunehmen. Ferner stellten sie den Antrag,\ndie beiden Verfahren HG.2009.113-HGK und HG.2010.237-HGK seien zu vereinigen.\n\nDie Beklagte lehnte mit Duplik vom 22. Juni 2010 (verf. act. 44) eine Vereinigung beider\nVerfahren ab und beantragte die Sistierung des Verfahrens HG.2009.113-HGK.\n\nDer Handelsgerichtspräsident entschied, das Verfahren HG.2010.237-HGK zu sistieren.\nDie Vereinigung beider Verfahren sei nicht zweckmässig, weil nur über die\nWiederaufnahme der Genossenschafter entschieden werden müsse, wenn die Klage\nHG.2009.113-HGK abgewiesen würde. Werde die Klage HG.2009.113-HGK dagegen\ngeschützt, sei das Verfahren HG.2010.237-HGK gegenstandslos, da in diesem Fall die\nKläger – zufolge Ungültigkeit des GV-Beschlusses vom 24. April 2009 –\nGenossenschafter der Beklagten geblieben seien (HG.2010.237-HGK, verf. act. 11).\n\n7. Mit Datum vom 2. Juli 2010 (verf. act. 51) reichten die Kläger eine nachträgliche\nEingabe ein.\n\n8. Die Hauptverhandlung wurde am 7. Dezember 2010 durchgeführt. Der\nRechtsvertreter der Beklagten reichte an der Hauptverhandlung als neues Beweismittel\nein Schreiben der Verwaltung der Beklagten vom 15. April 2009 ein und beantragte neu\ndie Einvernahme von F. T. als Zeugen. Der Rechtsvertreter der Kläger verwehrte sich\ngegen diese neuen Beweisanträge und verlangte, diese seien aus dem Recht zu\nweisen bzw. abzulehnen.\n\nII.\n\n"}