1/iv) gestellt worden war. Denn in gleicher Weise bezweckt nämlich auch die Klage vor dem Handelsgericht im Ergebnis die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, indem die Beklagte verpflichtet werden soll, konzernrechtlich zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlassen, dass der Klägerin eine ihrer ursprünglichen entsprechende Beteiligung an der HCM verschafft wird. Der von der Klägerin vorgenommenen Unterscheidung zwischen Anspruch und Rechtsbegehren kommt damit keine entscheidende Bedeutung für die Frage der Identität der Streitgegenstände zu.