Plädoyernotizen Klägerin Rz. 19). Entscheidend sind – wie erwähnt – nicht allein die Rechtsbegehren, sondern die Urteilserwägungen, womit unerheblich ist, dass in der Klage in Ungarn verschiedene Rechtsbegehren eingereicht wurden, um den Zweck, nämlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Verschaffung von Beteiligungsrechten an die Klägerin, zu erreichen. Eine solche Restitution wurde von den ungarischen Gerichten als unmöglich erkannt. Damit ist nicht entscheidend, dass gegenüber der Beklagten nur das Rechtsbegehren auf Dulden (vgl. vorne Ziff. III.5a Ziff. 3 bzw. Rechtsbegehren Ziff. 1/iv) gestellt worden war.