Die Naturalrestitution als Unterform des Schadenersatzanspruches (z.B. Replik Rz. 35), welcher auf Vertragsverletzung und auf unerlaubter Handlung beruhe, bilde nur einen der beiden Ansprüche, auf welchen das Rechtsbegehren basiere. Der andere Anspruch sei derjenige der Vertragserfüllung in Form der Herausgabe von Aktien, deren Anspruchsgrundlage die Faustpfandverträge bildeten (z.B. Replik 58, 90, 99, 103, 108, 177 ff.; Plädoyernotizen Klägerin Rz. 19).