Die Klägerin wendet ein, sie habe in den ungarischen Verfahren kein "Hauptbegehren auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinsichtlich früherer HCM- Beteiligungsrechte" gestellt, sondern fünf einzelne Rechtsbegehren. Die Naturalrestitution bilde kein Rechtsbegehren, sondern sei lediglich der Anspruch, auf welchen das petitum aufbaue. Die Naturalrestitution als Unterform des Schadenersatzanspruches (z.B. Replik Rz. 35), welcher auf Vertragsverletzung und auf unerlaubter Handlung beruhe, bilde nur einen der beiden Ansprüche, auf welchen das Rechtsbegehren basiere.