E. 4.4), in welchem ausdrücklich bestätigt worden sei, dass Klagen, die sich auf einen Vertrag (Schweiz) und unerlaubte Handlung (Frankreich) stützten, verschiedene Tatbestände (fattespecie), gesetzliche Grundlagen (basi legali) und Zwecke (scopi) beinhalteten. Der Entscheid ist vorliegend nicht einschlägig, da nicht nur die gesetzliche Grundlage, sondern auch der Tatbestand und der Zweck der Klagen in der Schweiz und Frankreich unterschiedlich waren. In jenem Fall ging es um ein selbständiges Garantieversprechen, welches, da nicht akzessorisch, vom Grundvertrag unabhängig ist.